7. 7.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und zu 2/3, ausmachend CHF 1'333.00, dem Beschwerdeführer und zu 1/3, ausmachend CHF 667.00, dem Kanton Bern auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).