326, 331 [Rückseite] und 332). Zur Verbesserung der Legalprognose erachteten die Gutachter ein Betreuungssetting bestehend aus einer ambulanten Therapie, Bewährungshilfe und regelmässigen Suchtmittelkontrollen (Urinproben und Haaranalysen) als zielführend (BVD-Akten, Band II, pag. 332). Wie vom Bundesgericht im Urteil 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 3.6.2 festgestellt, hat der Beschwerdeführer die nötige Therapie jedoch nicht ausreichend absolviert. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte daher zu Recht vor, dass der angestrebte Heilerfolg nicht erreicht werden konnte, womit die Grundproblematik unvermindert fortbesteht.