Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Übrigen klar von demjenigen, welcher das Bundesgericht in BGE 114 IV 85 zu beurteilen hatte. […]. Ein erfolgreicher Abschluss einer therapeutischen Massnahme und damit die Voraussetzung für ihre Beendigung gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB liegen bei 9 dieser Sachlage nicht vor. Dass die Vorinstanz die Massnahme angesichts des länger dauernden unzuverlässigen und unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers als gescheitert im Sinne von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB erachtete, ist nicht zu beanstanden.