Nichtsdestotrotz liess er sich unbestrittenermassen nicht im vorgesehenen und nötigen Umfang auf die Behandlung ein. Mit der Vorinstanz ist das Wahrnehmen von sechs Therapiesitzungen während zwei Jahren und vier Monaten, bei wiederholter und letztlich überwiegender unentschuldigter Abwesenheit, klar als ungenügend zu werten. Ein Aufarbeiten der relevanten Problembereiche, wie es der Zweck der Massnahme erfordert hätte, fand kaum statt. Dass er die Suchtproblematik, welche in klarem Zusammenhang zu den Anlasstaten stand, gänzlich überwunden hätte, bringt der Beschwerdeführer sodann nicht vor.