Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Anordnung der ambulanten Behandlung gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt nicht anfocht. Damit hat er deren Notwendigkeit zumindest ursprünglich anerkannt. Wie er selber einräumt, kam es in den ersten zwei Jahren nach der Verurteilung zu insgesamt fünf Rückfällen in den Drogenkonsum, was anschaulich zeigt, dass die Massnahme indiziert gewesen ist. Nichtsdestotrotz liess er sich unbestrittenermassen nicht im vorgesehenen und nötigen Umfang auf die Behandlung ein.