So hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 3.6.2 mit Bezug auf den Sachverhalt per 14. September 2017 fest, was folgt: Mit der Vorinstanz ist im Weiteren zwar als positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2016 bis zur Aufhebung der Massnahme von Drogen abstinent blieb und sich keine Widerhandlungen gegen das BetmG in Form von Verbrechen oder Vergehen mehr zuschulden kommen liess. Dies reicht jedoch nicht aus, um auf einen erfolgreichen Abschluss der therapeutischen Behandlung zu schliessen.