Wie erwähnt (E. 3.5), dürfte jedoch das Kriterium der günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose kaum je erfüllt sein, wenn die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit eingestellt werden musste. 5.3 Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig anführt, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er betont, die ambulante Massnahme sei als erfolgreich einzustufen und darum nicht mehr nötig. So hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 3.6.2 mit Bezug auf den Sachverhalt per 14. September 2017 fest, was folgt: