je mit Hinweis). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.1.2; 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Wie erwähnt (E. 3.5), dürfte jedoch das Kriterium der günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose kaum je erfüllt sein, wenn die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit eingestellt werden musste.