Vorliegend stellt sich die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Reststrafe erfüllt sind. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel bedingt zu verhängen, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein