In Zukunft wolle er jedoch – sofern seine gesundheitliche Situation dies zulasse – einer Arbeit nachgehen. Bis dato habe er aber noch keine längerfristige Anstellung finden können. Er verfüge über ein stabiles soziales Umfeld. Er lebe mit seiner Lebenspartnerin und seiner kleinen Tochter zusammen und pflege ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Bruder. Eine Inhaftierung des Beschwerdeführers würde dessen soziales Umfeld strapazieren und wäre für die eingetretene Resozialisierung des Beschwerdeführers nicht förderlich. 5.2 Gemäss Art.