5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit Beginn des Verfahrens zur Aufhebung der ambulanten Massnahme immer wieder festgehalten habe, dass die ambulante Massnahme nicht aussichtslos, sondern nicht mehr notwendig sei. Während es nach der Verurteilung im Jahr 2014 zu Beginn noch zu nicht gravierenden Rückfällen im Konsumbereich gekommen sei, habe er es nun geschafft, seine delinquente Drogenvergangenheit hinter sich zu lassen. Mit Urteil 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 habe das Bundesgericht festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt worden sei;