7 hend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer keine schlechte Prognose gestellt werden muss, so dass der Vollzug der Reststrafe antragsgemäss mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben werden könnte. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit Beginn des Verfahrens zur Aufhebung der ambulanten Massnahme immer wieder festgehalten habe, dass die ambulante Massnahme nicht aussichtslos, sondern nicht mehr notwendig sei.