364 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO vor, womit das Regionalgericht zu Recht auf den Antrag der BVD eingetreten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. In Anbetracht dessen, dass die vorab festgestellte Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich geheilt werden kann (E. 3.6), ist nachste-