Im Übrigen wird – wenn auch nur kurz – begründet, weshalb die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sind. Wie vom Regionalgericht und der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht, haben die BVD zudem die gesamten Vollzugsakten, aufgrund derer sich die Vollzugsgeschichte nachvollziehen und überprüfen lässt, eingereicht. Sämtliche weiteren für das vorliegende Verfahren relevanten Tatsachen durfte und musste das Regionalgericht in Anwendung von Art. 6 StPO von Amtes wegen vornehmen bzw. abklären. 4.4 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 364 Abs. 1 i.V.m.