In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die BVD nicht explizit darlegen, wie viele Therapiesitzungen der Beschwerdeführer wahrgenommen hat. Wie die Vorinstanz festhält, wird diesbezüglich jedoch ebenfalls auf das aktenkundige Urteil des Bundesgerichts 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 (und speziell auf Erwägung 3.1, wonach sechs Therapiesitzungen erfolgt sind) verwiesen. Im Übrigen wird – wenn auch nur kurz – begründet, weshalb die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.