63b Abs. 2 StGB zu vollziehen. Zum anderen wird vorgebracht, eine Anrechnung des mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzuges auf die Strafe sei nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer kaum an Therapiesitzungen teilgenommen habe. Entsprechend sei die gesamte Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu vollziehen. In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die BVD nicht explizit darlegen, wie viele Therapiesitzungen der Beschwerdeführer wahrgenommen hat.