StPO i.V.m. Art. 63b Abs. 2-5 StGB der Vollzug der mit Urteil vom 20. August 2014 ausgesprochenen und zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschobenen Freiheitsstrafe beantragt wird. Des Weiteren legen die BVD die Gründe dar, welche den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitstrafe nahelegen. Zum einen wird angeführt, dass es sich aufgrund des im Entscheid des Obergerichts SK 20 127 vom 25. August 2020 sowie im Urteil des Bundesgerichts 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 festgestellten Sachverhalts, welcher sich seither nicht wesentlich verändert habe, rechtfertige, die Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63b Abs. 2 StGB zu vollziehen.