364 StPO). 4.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, dass die von den BVD auf Aufforderung des Regionalgerichts hin eingereichte Begründung mit einem Umfang von ca. einer halben Seite sehr knapp ausgefallen ist. Entsprechendes wird im angefochtenen Entscheid auch von der Vorinstanz festgehalten. Dennoch gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Eingabe der BVD vom 17. Juni 2021 den Anforderungen von Art. 364 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO gerade noch genügt. So geht aus der Eingabe der BVD unmissverständlich hervor, dass im selbständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO i.V.m.