6 wegen abzuklären und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Das Gericht kann somit von Amtes wegen Beweisergänzungen durchführen und Sachverhalte im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis ungeachtet der konkreten Vorbringen der antragstellenden Behörde abklären (HEER, a.a.O., N 7 zu Art. 364 StPO; vgl. auch SCHWARZENEGGER, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 364 StPO).