Zumal Verfahren nach Art. 363 ff. StPO nicht auf einer Anklage basieren, kommt das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) hier nicht zur Anwendung. Das Gericht ist deshalb nicht an die Anträge der Vollzugsbehörde, Staatsanwaltschaft oder verurteilten Person gebunden. Genügt ein Antrag den Anforderungen nicht, kann das Gericht die erforderlichen Verbesserungen veranlassen oder selbst vornehmen (HEER, a.a.O., N 7 zu Art. 364 StPO; vgl. auch SCHWARZENEGGER, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 364 StPO). Zu beachten sind zudem der Untersuchungsgrundsatz und das Legalitätsprinzip. Gemäss Art. 6 StPO sind alle relevanten Tatsachen von Amtes