2020, Rz. 1 zu Art. 364 StPO). Sodann hat das Gericht im Rahmen einer Vorprüfung summarisch abzuklären, ob die Voraussetzungen für den beantragten nachträglichen Entscheid vorliegen. Gründe für ein Nichteintreten sind kaum ersichtlich (HEER, a.a.O., N 6 zu Art. 364 StPO). Des Weiteren ist zu beachten, dass es bei selbstständigen nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. StPO um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen geht (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 363 StPO). Zumal Verfahren nach Art.