Die Anträge sind umfassend zu substantiieren, geht es doch um gewichtige Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen. In der Eingabe ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel erforderlich sind. Mit dem Antrag sind zudem die relevanten Akten einzureichen (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 f. zu Art. 364 StPO; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 364 StPO).