Zu beachten sei, dass auf die Eingabe eines (amtlich vertretenen) Betroffenen in ähnlichem Umfang wegen fehlender Substantiierung nicht eingetreten worden wäre. Die BVD seien anwaltlich vertreten, womit die Vorinstanz auf die Anträge nicht hätte eintreten dürfen. 4.2 Die Parteien bringen zu Recht vor, dass Art. 385 Abs. 1 StPO für Anträge im Sinne von Art. 364 Abs. 1 StPO sinngemäss gilt. Die Eingabe hat daher der für Rechtsmittel vorgeschriebenen Begründung und Form zu genügen. Die Anträge sind umfassend zu substantiieren, geht es doch um gewichtige Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen.