4. 4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe Art. 364 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie auf die ungenügend substantiierten Anträge der BVD eingetreten sei. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die Anträge sowie die Begründung der BVD den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere mit Blick auf die Untersuchungsmaxime, knapp genügten. Zu beachten sei, dass auf die Eingabe eines (amtlich vertretenen) Betroffenen in ähnlichem Umfang wegen fehlender Substantiierung nicht eingetreten worden wäre.