5 schwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, weshalb die Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 3.7 Vorliegend hatten die Parteien im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit sich, zur Frage des Aufschubs des Strafvollzugs bzw. zur Prognose des Beschwerdeführers zu äussern (siehe dazu E. 5).