2019, N 8 zu Art. 63b StGB; beide mit Verweis auf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2011 vom 23. September 2011 E. 2). Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass das Regionalgericht im angefochtenen Beschluss hätte prüfen müssen, ob der Vollzug der Reststrafe aufgrund einer günstigen Prognose hätte aufgeschoben werden können. Der angefochtene Beschluss genügt damit den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde. 3.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge.