Zu beachten ist zudem, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 einen Fall beurteilt hat, bei dem es nach Aufhebung der ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit zu überprüfen galt, ob die im ursprünglichen Urteil zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen war. Darin nahm das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung wieder auf und hielt fest, dass das Gericht darüber entscheide, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet werde (Art. 63b Abs. 4 Satz 1 StGB).