4 als bedingt vollziehbar erklärt werden könne. Ebenso könne die Reststrafe aufgeschoben werden, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung vorlägen (BBl 1999 S. 2093 Ziff. 213.443). Zu beachten ist zudem, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 einen Fall beurteilt hat, bei dem es nach Aufhebung der ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit zu überprüfen galt, ob die im ursprünglichen Urteil zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen war.