teile des Bundesgerichts 6B_382/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1; 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ferner liessen sowohl das Regionalgericht als auch das Bundesgericht im zitierten Entscheid ausser Acht, dass der Gesetzgeber in Art. 63 Abs. 4 Satz 2 StGB explizit vorsieht, dass das Gericht den Vollzug aufschiebt, wenn in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder des bedingten Freiheitsentzugs vorliegen. In der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998 (BBl 1999 S. 1979) führt der Bundesrat denn auch aus, die Regelung nach Art.