Zwar mag es zutreffen, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.2 festgehalten hat, dass das urteilende Gericht bei der Frage nach den Folgen der Aufhebung einer ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht auf das rechtskräftige Urteil zurückkommen könne, wenn im ursprünglichen Urteil eine unbedingte Freiheitstrafe ausgesprochen worden sei. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, weicht das Bundesgericht damit jedoch ohne nähere Begründung und ohne Angabe von Literatur- oder Rechtsprechungshinweisen von seiner eigenen, in ähnlich gearteten Fällen bisher angewendeten Rechtsprechung ab (vgl. Ur-