3.5 Es ist festzustellen, dass im angefochtenen Entscheid der unbedingte Vollzug der Reststrafe angeordnet und dabei nicht geprüft wurde, ob der Vollzug aufgrund einer günstigen Prognose hätte aufgeschoben werden können. Zwar mag es zutreffen, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.2 festgehalten hat, dass das urteilende Gericht bei der Frage nach den Folgen der Aufhebung einer ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht auf das rechtskräftige Urteil zurückkommen könne, wenn im ursprünglichen Urteil eine unbedingte Freiheitstrafe ausgesprochen worden sei.