Gestützt auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts habe das Regionalgericht bei der Frage nach den Folgen der Aufhebung einer ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht auf das rechtskräftige Urteil zurückkommen dürfen. 3.5 Es ist festzustellen, dass im angefochtenen Entscheid der unbedingte Vollzug der Reststrafe angeordnet und dabei nicht geprüft wurde, ob der Vollzug aufgrund einer günstigen Prognose hätte aufgeschoben werden können.