Dies erscheine folgerichtig, zumal die Aufhebung der ambulanten Massnahme in diesen Fällen ja gerade erfolge, weil die Massnahme gescheitert sei und der Heilerfolg nicht habe erreicht werden können, was eine ungünstige Prognose impliziere. Gestützt auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts habe das Regionalgericht bei der Frage nach den Folgen der Aufhebung einer ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht auf das rechtskräftige Urteil zurückkommen dürfen.