3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide, bei welchen in einem ähnlich gelagerten Fall anders entschieden worden sei, stammten aus dem Jahre 2011 und 2012. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränke sich ausdrücklich auf die Folgen der Aufhebung einer ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit. Dies erscheine folgerichtig, zumal die Aufhebung der ambulanten Massnahme in diesen Fällen ja gerade erfolge, weil die Massnahme gescheitert sei und der Heilerfolg nicht habe erreicht werden können, was eine ungünstige Prognose impliziere.