3 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 3.2.1). Zum anderen erstaune, dass das Bundesgericht zur Untermauerung der neuen Rechtsprechung keine Quellen angegeben habe. 3.3 Das Regionalgericht führt diesbezüglich an, dass das urteilende Gericht gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.2) in Fällen, in denen im ursprünglichen Urteil eine unbedingte Freiheitstrafe ausgesprochen worden sei, nicht prüfen müsse, ob der Vollzug der Reststrafe aufgrund einer günstigen Prognose aufgeschoben werden könne.