je mit Hinweisen). 3.2 Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, das Regionalgericht habe den unbedingten Vollzug der Reststrafe ausgesprochen und es dabei mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.2 unterlassen zu prüfen, ob der Vollzug der Reststrafe im Falle des Beschwerdeführers aufgrund einer günstigen Prognose hätte aufgeschoben werden können. Der zitierte Entscheid widerspreche zum einen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2;