Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.10 Die BVD beantragten nach einmaliger Fristerstreckung am 31. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. 1.11 Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und den BVD sowie vom Verzicht auf eine Stellungnahme des Regionalgerichts Kenntnis. Zudem gab sie bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein.