2 worden seien und gab der Generalstaatsanwaltschaft, den BVD und dem Regionalgericht Gelegenheit, innert 20 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen. 1.8 Das Regionalgericht gab mit Schreiben vom 29. April 2022 bekannt, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und auf die Ausführungen im Beschluss vom 13. Januar 2022 verweise. 1.9 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.