_, mit, dass keine mündliche Verhandlung gewünscht werde. 1.5 Der Beschwerdeführer gab nach einmaliger Fristerstreckung mit Schreiben vom 10. Februar 2022 bekannt, dass im Beschwerdeverfahren keine Beweisanträge gestellt würden und keine Einwände gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens bestünden. 1.6 Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben der Parteien vom 7. und 10. Februar 2022 Kenntnis. Gleichzeitig ordnete sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und hiess die Beweisanträge der Generalstaatsanwaltschaft gut.