1.3 Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 gab die Generalstaatsanwaltschaft der Verfahrensleitung folgend bekannt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Zudem stellte sie die Beweisanträge, es seien ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht über den Beschwerdeführer einzuholen. 1.4 Ebenfalls am 7. Februar 2022 teilten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD), vertreten durch Fürsprecher C.________, mit, dass keine mündliche Verhandlung gewünscht werde.