Der Beschluss der Vorinstanz vom 13. Januar 2022 sei aufzuheben und a) auf den Antrag der BVD vom 17. Juni 2021 sei nicht einzutreten; b) eventualiter es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; c) subeventualiter es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe von 19 Monaten aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.