Die Gefahr von Überhaft bestand mit Blick auf die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Haftdauer nicht (10. November 2022). Eine solche ist auch nicht hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten Haftverlängerung (bis 24. Dezember 2022) zu befürchten. Angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers braucht überdies nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; 143 IV 160 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Akten lassen zudem keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen,