Die Fluchtgefahr ist als erheblich zu bezeichnen. 5.2 Die Aufrechterhaltung der Haft wegen Fluchtgefahr zur Sicherstellung der Strafverfolgung resp. zur Absicherung der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung erweist sich überdies als verhältnismässig. Auch der Beschwerdeführer beanstandet die Verhältnismässigkeit der laufenden Haft nicht. Dieser befindet sich seit 8. August 2022 in Haft. Die Gefahr von Überhaft bestand mit Blick auf die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Haftdauer nicht (10. November 2022).