Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich – gerade in bestrittenen Fällen wie hier – ein eingehendes Beweisverfahren durchgeführt werden (vgl. dazu BGE 143 IV 288 E. 1.4.2). Folglich ist die Anwesenheit zur Absicherung des nötigen Beweisverfahrens mit Befragung der Beschuldigten notwendig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 137 vom 14. April 2020 E. 4.5). Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Fluchtgefahr ist als erheblich zu bezeichnen.