Die beiden Beschuldigten bestreiten den Tatvorwurf des Betrugs. Unter diesen Umständen wird es für eine Urteilsfindung wichtig sein, dass sich das Sachgericht durch Einvernahmen der Beschuldigten ein eigenes Bild machen kann, wobei auch jedem der Beschuldigten die Gelegenheit gegeben werden muss, zu allfälligen Aussagen der Mitbeschuldigten Stellung zu nehmen (Stichwort: rechtliches Gehör). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich – gerade in bestrittenen Fällen wie hier – ein eingehendes Beweisverfahren durchgeführt werden (vgl. dazu BGE 143 IV 288 E. 1.4.2).