Ihm droht im Verurteilungsfall aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen eine möglicherweise unbedingte Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund seines ausdrücklichen Wunschs, zu seinen Kindern nach Deutschland zurückkehren zu wollen, besteht bei ihm kein Interesse und kein Anreiz, im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz zu verbleiben und sich persönlich einem Urteil im Rahmen der Hauptverhandlung zu stellen. Es muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er (über die grüne Grenze) aus der Schweiz ausreisen und sich der Strafverfolgung entziehen würde.