5. Obschon vom Beschwerdeführer nicht gerügt, ist nachfolgend kurz auf die weiteren Haftvoraussetzungen einzugehen. 5.1 Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger ohne geregeltes Einkommen und ohne Verbindungen zur Schweiz. Ihm droht im Verurteilungsfall aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen eine möglicherweise unbedingte Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung.