6 stand, sich nach erfolgter Kontaktaufnahme zwischen den Keilern und dem Geschädigten sowie dessen (mutmasslich) getätigten Bargeldbezug mit D.________ zum Domizil des Geschädigten zu begeben und dort das bereitgelegte Bargeld abzuholen und in Sicherheit zu bringen. Der dringende Tatverdacht eines mitttäterschaftlich begangenen (versuchten) Betrugs ist daher zu bejahen.