und der unbekannten Frau am 8. August 2022, der Fahrstrecke (Essen, Frankreich, Bern, J.________ (Ort), der längeren Wartezeiten auf Parkplätzen und schliesslich der Aufforderung, besonders schnell zu fahren, ist die Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er von der illegalen Aktion nichts gewusst habe, nicht glaubhaft. Daran ändert nichts, dass D.________ die (angebliche) Unwissenheit des Beschwerdeführers bestätigt hat (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2022, Z. 359, wonach sie beide nichts gewusst hätten) oder das Erweisen von Gefälligkeiten in seinem Kulturkreis üblich ist und er