Die Beschuldigten hatten einen Auftrag zu erfüllen, womit angenommen werden kann, dass D.________ ihn über die Anweisungen informiert hat. Angesichts der deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers, der vielen Gespräche zwischen D.________ und der unbekannten Frau am 8. August 2022, der Fahrstrecke (Essen, Frankreich, Bern, J.________ (Ort), der längeren Wartezeiten auf Parkplätzen und schliesslich der Aufforderung, besonders schnell zu fahren, ist die Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er von der illegalen Aktion nichts gewusst habe, nicht glaubhaft.